FG Hamburg - Urteil vom 18.08.2011
4 K 84/11
Normen:
EnergieStG § 21 Abs. 1;

Energiesteuer: Energiesteuerentstehung gemäß § 21 Abs. 1 EnergieStG

FG Hamburg, Urteil vom 18.08.2011 - Aktenzeichen 4 K 84/11

DRsp Nr. 2011/20954

Energiesteuer: Energiesteuerentstehung gemäß § 21 Abs. 1 EnergieStG

Die Energiesteuer entsteht gemäß § 21 Abs. 1 EnergieStG jedenfalls in der Variante des Bereithaltens, wenn in einem Mähdreschertank gekennzeichnete Energieerzeugnisse festgestellt werden, auch wenn der über den Mähdrescher Verfügungsberechtigte keine Kenntnis vom Tankinhalt hatte.

Normenkette:

EnergieStG § 21 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen Energiesteuerbescheid.

Aufgrund eines anonymen Hinweises, dass ein Mähdrescher der A OHG während der Mäharbeiten auf dem Feld mit Heizöl betankt worden sei, fand am ... 2010 eine Kontrolle statt, die zu keinen Beanstandungen geführt hat. In einer Scheune der A OHG fand sich ausweislich eines Vermerks vom 05.08.2010 ein ... l Tank mit Zapfpistole, der mit Heizöl befüllt war. Senior- und Juniorchef hätten erläutert, dass dieser Tank zusätzliche Kapazitäten neben dem vorhandenen Heizöltank biete. Überwiegend diene er jedoch zur Betankung von Fahrzeugen mit Dieselkraftstoff auf dem Feld, vor der Befüllung mit Dieselkraftstoff würden Heizölreste gänzlich abgepumpt.