FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 25.05.2012
4 K 180/11
Normen:
EnergieStG § 6 Abs. 1; EnergieStG § 6 Abs. 3; EnergieStG § 26 Abs. 1; EnergieStG § 47 Abs. 1 Nr. 4; EnergieStRL 2003/96/EG Art. 21 Abs. 3 Satz 1; EnergieStRL 2003/96/EG Art. 21 Abs. 3 Satz 3; EnergieStV § 59;

Energiesteuer: Entlastung des bei der Energieherstellung eines gesetzten Energieerzeugnisses ohne Quotierung

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 25.05.2012 - Aktenzeichen 4 K 180/11

DRsp Nr. 2012/16497

Energiesteuer: Entlastung des bei der Energieherstellung eines gesetzten Energieerzeugnisses ohne Quotierung

1. Die Steuerentlastung gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 4, § 26 Abs. 1 EnergieStG für einen Herstellungsbetrieb nach § 6 EnergieStG setzt voraus, dass das zu entlastende Energieerzeugnis im Herstellungsprozess unmittelbar verwendet wird und ihn nicht lediglich unterstützt oder begleitet. 2. Es ist für die Entlastung grundsätzlich unerheblich, ob im Herstellungsprozess auch andere Produkte außer dem Energieerzeugnis gewonnen werden.

Normenkette:

EnergieStG § 6 Abs. 1; EnergieStG § 6 Abs. 3; EnergieStG § 26 Abs. 1; EnergieStG § 47 Abs. 1 Nr. 4; EnergieStRL 2003/96/EG Art. 21 Abs. 3 Satz 1; EnergieStRL 2003/96/EG Art. 21 Abs. 3 Satz 3; EnergieStV § 59;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über eine Entlastung von Energiesteuer für den Monat Februar 2010. Die Klägerin begehrt die Entlastung für ein in ihrem Betrieb zunächst hergestelltes und dann dort wieder verbrauchtes Energieerzeugnis.