FG Hamburg - Urteil vom 06.03.2013
4 K 156/12
Normen:
EnergieStG § 53; EnergieStV § 98 Abs. 1 S. 3; EnergieStV § 1a;

Energiesteuer: Frist für Anträge nach § 53 EnergieStG

FG Hamburg, Urteil vom 06.03.2013 - Aktenzeichen 4 K 156/12

DRsp Nr. 2013/13725

Energiesteuer: Frist für Anträge nach § 53 EnergieStG

1. Die Frist für Anträge nach § 53 EnergieStG ergibt sich aus § 98 Abs. 1 S. 3 EnergieStV, wobei es auf den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags beim zuständigen Hauptzollamt gem. § 1a EnergieStV ankommt. 2. Fällt der Ablauf der Frist für die Beantragung einer Steuerentlastung mit dem Ablauf der Festsetzungsfrist zusammen und wird ein entsprechender Antrag erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist und damit nach dem Erlöschen des Vergütungsanspruchs gestellt, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Folge einer rückwirkenden Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO nicht in Betracht.

Normenkette:

EnergieStG § 53; EnergieStV § 98 Abs. 1 S. 3; EnergieStV § 1a;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt eine Energiesteuerentlastung.

Mit an das Hauptzollamt A gerichtetem Schreiben vom 22.12.2011, das dort am 23.12.2011 einging, beantragte die Klägerin für das Jahr 2010 eine Steuerentlastung für die Stromerzeugung und die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme gemäß § 53 EnergieStG. Bei den Anlagen handelt es sich um Blockheizkraftwerke, die in Hotels auf der Insel B betrieben werden. Die notwendigen Antragsunterlagen fügte die Klägerin bei.

Den Entlastungsantrag leitete das Hauptzollamt A mit Schreiben vom 10.01.2012 an den Beklagten weiter, bei dem es am 12.01.2012 einging.