EuGH - Urteil vom 10.09.2014
Rs. C-152/13
Normen:
Richtlinie 96/2003/EG vom 27.10.2003 Art. 24 Abs. 2; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 18.03.2013

Energiesteuer für den in anderem Mitgliedstaat gekauften und in nachträglich eingebautem Zusatzbehälter eines Lastkraftwagens enthaltenen Dieselkraftstoff zum Verbrauch für dieses Fahrzeug im Mitgliedstaat des Geschäftssitzes; Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf

EuGH, Urteil vom 10.09.2014 - Aktenzeichen Rs. C-152/13

DRsp Nr. 2014/13769

Energiesteuer für den in anderem Mitgliedstaat gekauften und in nachträglich eingebautem Zusatzbehälter eines Lastkraftwagens enthaltenen Dieselkraftstoff zum Verbrauch für dieses Fahrzeug im Mitgliedstaat des Geschäftssitzes; Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf

Der Begriff "Hauptbehälter" im Sinne von Art. 24 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom ist dahin auszulegen, dass er Behälter, die in Nutzfahrzeugen fest eingebaut und zu deren unmittelbarer Kraftstoffversorgung bestimmt sind, auch dann erfasst, wenn sie von einer anderen Person als dem Hersteller eingebaut wurden, sofern diese Behälter die unmittelbare Verwendung des Kraftstoffs sowohl für den Antrieb der Nutzfahrzeuge als auch gegebenenfalls während des Transports für den Betrieb der Kühlanlage oder sonstigen Anlagen ermöglichen.

Tenor: