FG Hamburg - Urteil vom 07.11.2014
4 K 95/14
Normen:
StromStG § 2 Nr. 3;

Energiesteuer: Keine Zurechnung der Aufbereitung von Altöl (Ölabfällen) in Recycling-Öl zum Produzierenden Gewerbe im Sinne des § 2 Nr. 3 StromStG

FG Hamburg, Urteil vom 07.11.2014 - Aktenzeichen 4 K 95/14

DRsp Nr. 2015/1028

Energiesteuer: Keine Zurechnung der Aufbereitung von Altöl (Ölabfällen) in Recycling-Öl zum Produzierenden Gewerbe im Sinne des § 2 Nr. 3 StromStG

1. Die Aufarbeitung von Altöl (Ölabfällen) in einem chemischen und physikalischen Prozess mit dem Ziel der Gewinnung eines mit schwerem Heizöl vergleichbaren Recycling-Öls, das in der Industrie als Energieträger anstelle von aus Primärrohstoffen gewonnenen Brennstoffen verwendet wird, ist nicht dem Produzierenden Gewerbe im Sinne des § 2 Nr. 3 StromStG zuzurechnen. Es handelt sich weder um Mineralölverarbeitung im Sinne des Abschnitts D, Unterabschnitt DF, Klasse 23, noch um Recycling im Sinne des Abschnitts D, Unterabschnitt DN, Klasse 37 der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2003. 2. Voraussetzung des Recyclings im Sinne des Abschnitts D der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2003 ist die Herstellung eines Sekundärrohstoffs, der als Output für den direkten Einsatz in einem industriellen Verarbeitungsprozess zum Einsatz kommt. Dies wiederum setzt voraus, dass das gewonnene Material in neue Produkte aufgeht oder Bestandteil neuer Produkte wird. Energieträger, die benötigt werden, um die für den Verarbeitungsprozess erforderliche Energie zu gewinnen, werden nicht in einem Verarbeitungsprozess verwandt.

Normenkette:

StromStG § 2 Nr. 3;

Tatbestand: