BFH - Urteil vom 07.08.2012
VII R 35/11
Normen:
EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1 lit b; EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1 lit a;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 19.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 13/10

Energiesteuerbegünstigung der Herstellung von Kohlenstoffanoden für die Aluminiumproduktion

BFH, Urteil vom 07.08.2012 - Aktenzeichen VII R 35/11

DRsp Nr. 2013/643

Energiesteuerbegünstigung der Herstellung von Kohlenstoffanoden für die Aluminiumproduktion

1. NV: Die Herstellung von Kohle- und Graphitelektroden sind der Klasse 31/62 NACE Revision. 1/1 zuzuordnen. Folglich werden Kohlenstoffanoden von der im Jahr 2008 geltenden Fassung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG nicht erfasst, weshalb eine Energiesteuerentlastung für die bei der Herstellung solcher Produkte verwendeten Energieerzeugnisse nicht in Betracht kommt. 2. NV: Eine erweiternde Auslegung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG ist durch das Beihilferecht der Europäischen Union nicht geboten. 3. NV: Die Herstellung von Kohlenstoffanoden ist auch nicht nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EnergieStG begünstigt, denn es handelt sich dabei nicht um die Herstellung oder Bearbeitung von Metallen. 4. NV: Das zur Herstellung von Kohlenstoffanoden verwendete Erdgas wird nicht bei einem Prozess in der Metallindustrie i.S.v. Art. 2 Abs. 4 Buchst. b 3. Anstrich RL 2003/96/EG verwendet, so dass sich ein Entlastungsanspruch nicht aus der unmittelbaren Anwendung von Unionsrecht ergeben könnte. 5. NV: Eine energiesteuerrechtliche Begünstigung von Vorprodukten kommt nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EnergieStG nicht in Betracht, da solche in dieser Vorschrift keine Erwähnung finden.