BFH - Urteil vom 24.02.2015
VII R 50/13
Normen:
EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; FGO § 76; Richtlinie 2003/96/EG Art. 2 Abs. 4;
Fundstellen:
BFHE 249, 258
Vorinstanzen:
FG München , vom 25.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3916/10

Energiesteuerentlastung der Gewinnung von TonEinreihung von Schamott-Körnungen in die Klassifikation der Wirtschaftszweige

BFH, Urteil vom 24.02.2015 - Aktenzeichen VII R 50/13

DRsp Nr. 2015/7637

Energiesteuerentlastung der Gewinnung von Ton Einreihung von Schamott-Körnungen in die Klassifikation der Wirtschaftszweige

1. Die Gewinnung von Ton —auch in gebrannter Form— und die Herstellung von Schamotte-Körnungen sind der Klasse 14.22 der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen, weshalb eine Energiesteuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG nicht in Betracht kommt. 2. Durch Brennen von Ton hergestellte Schamotte-Körnungen sind nicht deshalb in die Klasse DI 26.26 der Klassifikation der Wirtschaftszweige einzureihen, weil in dieser Klasse andere gebrannte mineralische Stoffe (Dolomit und Gips) ausdrücklich genannt sind, denn eine Regelungslücke liegt nicht vor. 3. Zur Anwendung und Auslegung der Klassifikation der Wirtschaftszweige kann das Güterverzeichnis für Produktionsstatistiken herangezogen werden.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 25. Juli 2013 14 K 3916/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; FGO § 76; Richtlinie 2003/96/EG Art. 2 Abs. 4;

Gründe

I.