FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 02.10.2013
2 K 1117/11
Normen:
EnergieStG § 56 Abs. 1 Nr. 1; EnergieStV § 102 Abs. 6;

Energiesteuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr in einer Diesellok zum Fortbewegen der Schneefräse und der in der Schneefräse selbst verwendeter Dieselkraftstoff

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 02.10.2013 - Aktenzeichen 2 K 1117/11

DRsp Nr. 2014/11159

Energiesteuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr in einer Diesellok zum Fortbewegen der Schneefräse und der in der Schneefräse selbst verwendeter Dieselkraftstoff

Keine Energiesteuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr, soweit ein Unternehmen, das mit Personenzügen den öffentlichen Personennahverkehr betreibt, Dieselkraftstoff zum Betrieb einer Schneefräse und zum Antrieb der Lok, die die Schneefräse fortbewegt, verwendet.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EnergieStG § 56 Abs. 1 Nr. 1; EnergieStV § 102 Abs. 6;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Umfang der der Klägerin zustehenden Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr gemäß § 56 Energiesteuergesetz (EnergieStG).