FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.07.2015
1 K 1322/13
Normen:
EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d; EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 2; EnergieStG § 2 Abs. 6; EGRL 96/2003 Art. 2 Abs. 4 Buchst. b;
Fundstellen:
DStR 2016, 12
DStRE 2016, 949

Energiesteuerentlastung für die Verwendung von Energieerzeugnissen zur thermischen Abfallbehandlung Verwendung zu zweierlei Zwecken Verbrennung von bei der Erzeugung löslichen Kaffees anfallendem Kaffeesatz

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.07.2015 - Aktenzeichen 1 K 1322/13

DRsp Nr. 2015/19725

Energiesteuerentlastung für die Verwendung von Energieerzeugnissen zur thermischen Abfallbehandlung Verwendung zu „zweierlei Zwecken” Verbrennung von bei der Erzeugung löslichen Kaffees anfallendem Kaffeesatz

Wird Heizöl dazu verwendet, um den bei der Herstellung von Kaffee anfallenden Kaffeesatz zu verbrennen, besteht kein Anspruch auf eine Entlastung von der Energiesteuer, wenn durch die entstehende Wärme Wasserdampf erzeugt wird, der als Produktionsdampf zur Herstellung des Kaffees verwendet wird. Denn dann stellt die Verbrennung des Kaffeesatzes keine thermische Abfallbehandlung dar, sondern diente der Erzeugung von Wärme.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d; EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 2; EnergieStG § 2 Abs. 6; EGRL 96/2003 Art. 2 Abs. 4 Buchst. b;

Tatbestand: