FG Düsseldorf - Urteil vom 04.04.2012
4 K 135/11 VE
Normen:
EnergieStG § 2 Abs. 2 Nr. 1; EnergieStG § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; RL 2003/96/EG Art. 14 Abs. 1 Buchst. a; RL 2003/96/EG Art. 15 Abs. 1 Buchst. c;

Energiesteuerentlastung für Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (KWK-Anlage) - Zusatzfeuerung zur Prozessdampferzeugung unter Zufuhr von Erdgas und Turbinenabgas

FG Düsseldorf, Urteil vom 04.04.2012 - Aktenzeichen 4 K 135/11 VE

DRsp Nr. 2013/965

Energiesteuerentlastung für Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (KWK-Anlage) – Zusatzfeuerung zur Prozessdampferzeugung unter Zufuhr von Erdgas und Turbinenabgas

Das in einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (KWK-Anlage) für die Zusatzfeuerung zur Prozessdampferzeugung eingesetzte Erdgas ist nicht nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EnergieStG steuerbegünstigt, wenn mit der Zusatzfeuerung nach dem eigentlichen KWK-Prozess im Abhitzekessel unter Zufuhr von Erdgas und Turbinenabgas lediglich Wärme erzeugt wird und die Zusatzfeuerung daher keinen Teil des eigentlichen KWK-Prozesses darstellt. Unerheblich ist, dass die Anlage konstruktionsbedingt ohne die Zusatzfeuerung nicht arbeiten kann und hierdurch einen höheren Wirkungsgrad erreicht.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EnergieStG § 2 Abs. 2 Nr. 1; EnergieStG § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; RL 2003/96/EG Art. 14 Abs. 1 Buchst. a; RL 2003/96/EG Art. 15 Abs. 1 Buchst. c;

Tatbestand

Die Klägerin betrieb in ihrer Betriebsstätte in Z-Stadt eine Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (KWK-Anlage), die über eine Zusatzfeuerung im Abhitzekessel verfügte. Die Beteiligten streiten darüber, ob für das in der Zusatzfeuerung verwendete Erdgas eine Entlastung nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) gewährt werden kann.