FG Düsseldorf - Urteil vom 27.05.2015
4 K 4032/13 VE
Normen:
EnergieStG § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4; EnergieStG § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EnergieStG § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;

Energiesteuerentlastung für Zusatzfeuerung einer KWK-Anlage - Erzeugung von Prozessdampf als unverzichtbarer Bestandteil des KWK-Prozesses - Möglichkeit des Betriebs ohne die Zusatzfeuerung

FG Düsseldorf, Urteil vom 27.05.2015 - Aktenzeichen 4 K 4032/13 VE

DRsp Nr. 2015/16533

Energiesteuerentlastung für Zusatzfeuerung einer KWK-Anlage – Erzeugung von Prozessdampf als unverzichtbarer Bestandteil des KWK-Prozesses – Möglichkeit des Betriebs ohne die Zusatzfeuerung

Die Energiesteuerentlastung für eine Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (KWK-Anlage) setzt voraus, dass die im Erdgas enthaltene Energie innerhalb eines einheitlichen, wenn auch aus verschiedenen, aufeinander bezogenen physikalischen Prozeduren bestehenden Prozesses verwendet wird und die Verwendung des Erdgases unverzichtbarer Bestandteil des eigentlichen, begünstigten Prozesses ist (vgl. BFH-Urteile vom 11.11.2008 VII R 33/07 BFH/NV 2009, 610, und vom 08.10.2013, VII R 19/12, BFH/NV 2014, 158). Das das zum Betrieb einer Zusatzfeuerung in einem Abhitzekessel der KWK-Anlage zur Erzeugung von Prozessdampf verwendete Erdgas ist nicht unverzichtbarer Bestandteil des KWK-Prozesses, wenn die KWK-Anlage – unter Minderung ihres Wirkungsgrades - auch ohne die Zusatzfeuerung betrieben werden kann.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich des vorangegangenen Revisionsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EnergieStG § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4; EnergieStG § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EnergieStG § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;

Tatbestand