Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 26.03.2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.08.2013 verpflichtet, der Klägerin die am 26.02.2013 für 2012 beantragte Steuerentlastung nach § 49 EnergieStG zu gewähren.
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