FG Düsseldorf - Urteil vom 16.04.2014
4 K 3161/13 VE
Normen:
EnergieStG § 49 Abs. 1; RL 2003/96/EG; RL 95/60 Art. 1 Abs. 1; RL 95/60 Art. 1 Abs. 2;

Energiesteuerentlastung: Verwendung von Dieselkraftstoff zum Beheizen von Omnibussen - Voraussetzung eines besonderen wirtschaftlichen Bedürfnisses - Vereinbarkeit mit Unionsrecht

FG Düsseldorf, Urteil vom 16.04.2014 - Aktenzeichen 4 K 3161/13 VE

DRsp Nr. 2014/7155

Energiesteuerentlastung: Verwendung von Dieselkraftstoff zum Beheizen von Omnibussen – Voraussetzung eines besonderen wirtschaftlichen Bedürfnisses – Vereinbarkeit mit Unionsrecht

Stellt sich der Einsatz von Dieselkraftstoff zum Verheizen als einzig sinnvolle wirtschaftliche Alternative dar, ist – ohne dass der Finanzbehörde insoweit ein Beurteilungsspielraum einzuräumen wäre - ein die Energiesteuerentlastung rechtfertigendes besonderes wirtschaftliches Bedürfnis im Sinne des § 49 Abs. 1 EnergieStG für dessen Verwendung anzunehmen. Dies ist für die Verwendung von Dieselkraftstoff in den Standheizungen der Omnibusse eines kommunalen ÖPNV-Unternehmens zu bejahen, wenn die Kosten für den Einbau gesonderter Heizöltanks in mehr als 100 Bussen völlig außerhalb eines wirtschaftlich vertretbaren Verhältnisses zu der Energiesteuerentlastung stehen. Der Energiesteuerentlastung nach § 49 Abs. 1 EnergieStG stehen keine Vorschriften des Unionsrechts entgegen.

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 26.03.2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.08.2013 verpflichtet, der Klägerin die am 26.02.2013 für 2012 beantragte Steuerentlastung nach § 49 EnergieStG zu gewähren.