FG Bremen - Urteil vom 20.10.2016
4 K 34/14 (6)
Normen:
EnergieStG § 10 Abs. 1 Nr. 1; EnergieStG § 14 Abs. 2;

Energiesteuerpflichtige Lieferung von Dieselkraftstoff mit einem Eisenbahntransport

FG Bremen, Urteil vom 20.10.2016 - Aktenzeichen 4 K 34/14 (6)

DRsp Nr. 2016/20021

Energiesteuerpflichtige Lieferung von Dieselkraftstoff mit einem Eisenbahntransport

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EnergieStG § 10 Abs. 1 Nr. 1; EnergieStG § 14 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids, mit dem der Beklagte die Klägerin auf Zahlung von Energiesteuer in Anspruch genommen hat.

Gemäß dem elektronischen Verwaltungsdokument vom 19. November 2012 transportierte die Klägerin am 17. November 2012 bis zum 18. November 2012 im Versandverfahren Dieselkraftstoff (KN 2710 2011) mit einem Eisenbahntransport in das Tanklager H. der Firma M.

Gemäß dem Messbericht vom 19. November 2012 wurde eine Menge von 1.561.287 l Dieselkraftstoff geladen. Gelöscht wurde allerdings lediglich eine Menge von 1.554.255 l (417.471 l plus 1.136.784 l) Dieselkraftstoff, so dass sich eine Fehlmenge i.H.v. 7.032 l Treibstoff (0,45 %) ergab.

Die Klägerin führte die Verladung über geeichte Zähler aus. Sie übersandte mit E-Mail vom 7. Dezember 2012 einen Sammel-Lieferschein sowie die Zähler-Urbelege sowie handschriftliche Aufzeichnungen.

Mit E-Mail vom 19. April 2013 übersandte das Hauptzollamt H. dem Beklagten einen Lösch- / Messbericht mit Tankbestandsunterlagen. Darüber hinaus führte das Hauptzollamt H. folgendes aus: