FG Hamburg - Urteil vom 02.03.2011
4 K 181/10
Normen:
EnergieStG § 45; EnergieStG § 51 Abs. 1; EnergieStV § 95 Abs. 1;

Energiesteuerrecht: Energiesteuerliche Entlastung bei Besteuerung des Energieerzeugnisses erst nach seiner Verwendung

FG Hamburg, Urteil vom 02.03.2011 - Aktenzeichen 4 K 181/10

DRsp Nr. 2011/11343

Energiesteuerrecht: Energiesteuerliche Entlastung bei Besteuerung des Energieerzeugnisses erst nach seiner Verwendung

1. Ein Energieerzeugnis ist im Sinne der energiesteuerlichen Entlastungstatbestände 'nachweislich versteuert' nicht bereits mit dem Entstehen des Steueranspruchs, sondern erst mit seiner verbindlichen Konkretisierung, etwa durch Anmeldung oder Festsetzung der Steuer. 2. Eine Entlastung bei der Verwendung eines nachweislich versteuerten Energieerzeugnisses ist auch dann möglich, wenn die Versteuerung erst nach der Verwendung erfolgt. 3. Die für den Beginn der Antragsfrist maßgebliche Entstehung des Steuerentlastungsanspruchs ist nicht gegeben, bevor die Energiesteuer angemeldet oder festgesetzt ist.

Normenkette:

EnergieStG § 45; EnergieStG § 51 Abs. 1; EnergieStV § 95 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin eine Steuerentlastung in Höhe von rund EUR 49.000 zugestanden und ob sie den entsprechenden Antrag fristgerecht gestellt hat.

1. Die Klägerin hat im Kalenderjahr 2007 die hier streitgegenständlichen Energieerzeugnisse (798.110 l Sekundäröl/Heizöl - im Folgenden: öl) von der A (im Folgenden: Verkäuferin) unversteuert bezogen und sie im selben Jahr für nach § 51 Energiesteuergesetz (EnergieStG) privilegierte Zwecke - Metallerzeugung- und Verarbeitung - verwendet.