VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 04.08.2017
2 S 1446/17
Normen:
GKG § 39; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 1; GKG § 63 Abs. 2; GKG § 66 Abs. 5 S. 1; VwGO § 67 Abs. 4; GKG § 68 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 09.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 5919/17

Entbehrlichkeit des Vertretungszwangs für die Streitwertbeschwerde; Vorrang der speziellen kostenrechtlichen Regelungen vor den allgemeinen Vorschriften in der jeweiligen Prozessordnung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.08.2017 - Aktenzeichen 2 S 1446/17

DRsp Nr. 2017/14297

Entbehrlichkeit des Vertretungszwangs für die Streitwertbeschwerde; Vorrang der speziellen kostenrechtlichen Regelungen vor den allgemeinen Vorschriften in der jeweiligen Prozessordnung

Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang, da die speziellen kostenrechtlichen Regelungen den allgemeinen Vorschriften in der jeweiligen Prozessordnung vorgehen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Juni 2017 - 3 K 5919/17 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 39; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 1; GKG § 63 Abs. 2; GKG § 66 Abs. 5 S. 1; VwGO § 67 Abs. 4; GKG § 68 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der Senat entscheidet in der Besetzung als Kollegium mit einem Vorsitzenden und zwei weiteren Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 VwGO) und nicht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, weil die hierfür notwendigen Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 HS 2 GKG nicht vorliegen, nachdem die angefochtene Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts nicht durch den Einzelrichter, sondern durch die Kammer erfolgt ist.