BFH - Beschluss vom 09.03.2015
II B 98/14
Normen:
FGO § 118 Abs. 2; FGO § 21 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2015, 205
BFH/NV 2015, 998

Entbindung einer ehrenamtlichen Richterin bei dem Finanzgericht von der weiteren Ausübung des Amtes wegen Vermögensverfalls

BFH, Beschluss vom 09.03.2015 - Aktenzeichen II B 98/14

DRsp Nr. 2015/8756

Entbindung einer ehrenamtlichen Richterin bei dem Finanzgericht von der weiteren Ausübung des Amtes wegen Vermögensverfalls

1. NV: Dem Antrag eines ehrenamtlichen Richters auf Amtsentbindung aufgrund eines nach seiner Wahl eingetretenen Vermögensverfalls kann unter Berücksichtigung des sich aus § 18 Abs. 2 FGO ergebenden Rechtsgedankens nach § 21 Abs. 2 FGO stattzugeben sein. 2. NV: Beantragt der ehrenamtliche Richter seine Amtsentbindung nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, ist das in § 18 Abs. 2 FGO eingeräumte Ermessen regelmäßig derart auf Null reduziert, dass die Amtsentbindung als einzig sachgerechte Lösung erscheint.

Befindet sich eine ehrenamtliche Richterin bei dem Finanzgericht in Vermögensverfall, weil über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, so ist ihrem Antrag auf Amtsentbindung stattzugeben, da sich das aus § 21 Abs. 2 FGO ergebende Ermessen auf Null reduziert hat.

Normenkette:

FGO § 118 Abs. 2; FGO § 21 Abs. 2;

Gründe