FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 24.10.2007
7 V 7357/07
Normen:
AO § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. c ; AO § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. c ; FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 114 ; FGO § 102 ; GG Art. 1 Abs. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 ; GG Art. 5 ; GG Art. 19 Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 182

Entbindung vom Steuergeheimnis bei Verbreitung gravierender unwahrer Behauptungen über ein angebliches willkürliches und schikanöses Verwaltungshandeln einer Finanzbehörde gegen ein Mitglied des Petitionsausschusses und des Abgeordnetenhauses des Landes Berlin

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.10.2007 - Aktenzeichen 7 V 7357/07

DRsp Nr. 2007/23634

Entbindung vom Steuergeheimnis bei Verbreitung gravierender unwahrer Behauptungen über ein angebliches willkürliches und schikanöses Verwaltungshandeln einer Finanzbehörde gegen ein Mitglied des Petitionsausschusses und des Abgeordnetenhauses des Landes Berlin

1. Dass nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. c AO die Offenbarung von grundsätzlich durch das Steuergeheimnis geschützten Verhältnissen zulässig ist, wenn die Offenbarung zur Richtigstellung in der öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen erforderlich ist, soll das Vertrauen der Allgemeinheit in die integre Arbeit der betroffenen Behörde schützen. Für die Befugnis zur Offenbarung ist unerheblich, ob der durch das Steuergeheimnis geschützte Steuerpflichtige selbst oder Dritte die unwahren Tatsachen verbreitet haben. Die Entscheidung über die Offenbarung ist eine Ermessensentscheidung, die vom Gericht nur in den Grenzen des § 102 FGO überprüft werden kann (Ausführungen zum Rechtsschutz und Rechtsweg des von einer Offenbarung nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. c AO betroffenen Steuerpflichtigen).