Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Erfolg.
1.
Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und zur Fortbildung des Rechts gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO zuzulassen.
a)
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auf grundsätzliche Bedeutung und die Notwendigkeit einer Fortbildung des Rechts gestützt, so muss in der Beschwerdebegründung eine bestimmte --abstrakte-- klärungsbedürftige und in dem angestrebten Revisionsverfahren auch klärbare Rechtsfrage herausgestellt und --unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Literatur-- deren Bedeutung für die Allgemeinheit substantiiert dargelegt werden (vgl. Gräber/Ruban, , 6. Aufl., § Rz 26, 32, 38, m.w.N.). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt nicht vor, wenn die Entscheidung auf der Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls beruht (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. November 2008 , BFH/NV 2009, , m.w.N.).
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