BFH - Beschluss vom 17.06.2009
XI B 6/09
Normen:
BRAO § 43a Abs. 2; FGO § 76 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 06.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 465/07

Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht bezüglich nicht näher bezeichneter Zahlungsflüsse auf einem Rechtsanwaltsanderkonto; Beantragte Parteieinvernahme als letztes Hilfsmittel zur Aufklärung des Sachverhalts in einem Steuerprozess; Sachaufklärungspflichten des Finanzgerichts

BFH, Beschluss vom 17.06.2009 - Aktenzeichen XI B 6/09

DRsp Nr. 2009/21034

Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht bezüglich nicht näher bezeichneter Zahlungsflüsse auf einem Rechtsanwaltsanderkonto; Beantragte Parteieinvernahme als letztes Hilfsmittel zur Aufklärung des Sachverhalts in einem Steuerprozess; Sachaufklärungspflichten des Finanzgerichts

Normenkette:

BRAO § 43a Abs. 2; FGO § 76 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Erfolg.

1.

Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und zur Fortbildung des Rechts gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO zuzulassen.

a)

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auf grundsätzliche Bedeutung und die Notwendigkeit einer Fortbildung des Rechts gestützt, so muss in der Beschwerdebegründung eine bestimmte --abstrakte-- klärungsbedürftige und in dem angestrebten Revisionsverfahren auch klärbare Rechtsfrage herausgestellt und --unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Literatur-- deren Bedeutung für die Allgemeinheit substantiiert dargelegt werden (vgl. Gräber/Ruban, , 6. Aufl., § Rz 26, 32, 38, m.w.N.). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt nicht vor, wenn die Entscheidung auf der Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls beruht (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. November 2008 , BFH/NV 2009, , m.w.N.).