FG München - Urteil vom 15.10.2009
10 K 2385/09
Normen:
EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; SGB III § 38 Abs. 2; AO § 37 Abs. 2;

Entfall des Kindergeldanspruchs für arbeitslos gemeldetes Kind bei Verletzung der Pflicht zur Mitwirkung im Rahmen der Arbeitsvermittlung

FG München, Urteil vom 15.10.2009 - Aktenzeichen 10 K 2385/09

DRsp Nr. 2010/5672

Entfall des Kindergeldanspruchs für arbeitslos gemeldetes Kind bei Verletzung der Pflicht zur Mitwirkung im Rahmen der Arbeitsvermittlung

Der Kindergeldanspruch für ein arbeitsuchend gemeldetes Kind entfällt, wenn das Kind durch unentschuldigte Versäumung von Vorspracheterminen seine Pflicht zur Mitwirkung bei der Arbeitsvermittlung verletzt und die Agentur für Arbeit deshalb die Vermittlung gemäß § 38 Abs. 2 SGB III einstellt.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; SGB III § 38 Abs. 2; AO § 37 Abs. 2;

Tatbestand:

I.