OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 08.01.2020
6 B 11782/19.OVG
Normen:
VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; AO § 233a; AO § 238 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Neustadt a.d.W., vom 14.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 1138/19

Entfallen der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs und einer Klage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten im Interesse der Finanzierung öffentlicher Aufgaben hinsichtlich Überwiegens des öffentlichen Vollziehungsinteresses; Festlegung der Zinshöhe auch für Abgabennachforderungen hinsichtlich der Veranlagungsjahre 2011 bis 2015

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.01.2020 - Aktenzeichen 6 B 11782/19.OVG

DRsp Nr. 2020/1717

Entfallen der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs und einer Klage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten im Interesse der Finanzierung öffentlicher Aufgaben hinsichtlich Überwiegens des öffentlichen Vollziehungsinteresses; Festlegung der Zinshöhe auch für Abgabennachforderungen hinsichtlich der Veranlagungsjahre 2011 bis 2015

Aus dem Zweck der Bestimmung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, wonach die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs und einer Klage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten im Interesse der Finanzierung öffentlicher Aufgaben entfällt, folgt, dass das öffentliche Vollziehungsinteresse grundsätzlich das private Interesse überwiegt, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens die festgesetzte Abgabe nicht entrichten zu müssen. Deshalb gehen offene Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Regelfall zu Lasten des Abgabenpflichtigen, zumal er im Allgemeinen sicher sein kann, die gezahlte Abgabe zurückzuerhalten, falls sich die Abgabenerhebung in der Hauptsache als rechtswidrig erweisen sollte. Die in §§ 233a, 238 Abs. 1 Satz 1 AO festgelegte Zinshöhe (auch) für Abgabennachforderungen ist hinsichtlich der Veranlagungsjahre 2011 bis 2015 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig.

Tenor