BFH - Urteil vom 22.07.2008
VIII R 47/07
Normen:
FördG § 2; FördG § 4 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 12.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1442/01

Entfallen der Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung (Sonder-AfA) nach § 4 Abs. 2 Fördergebietsgesetz (FördG) durch den Verkauf einer Steuerberatungspraxis und Wirtschaftsprüferpraxis und einer damit verbundenen Einstellung der werbenden Tätigkeit; Begünstigungen nach § 2 Nr. 2 FördG

BFH, Urteil vom 22.07.2008 - Aktenzeichen VIII R 47/07

DRsp Nr. 2009/572

Entfallen der Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung (Sonder-AfA) nach § 4 Abs. 2 Fördergebietsgesetz (FördG) durch den Verkauf einer Steuerberatungspraxis und Wirtschaftsprüferpraxis und einer damit verbundenen Einstellung der werbenden Tätigkeit; Begünstigungen nach § 2 Nr. 2 FördG

Normenkette:

FördG § 2; FördG § 4 Abs. 2;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob vom Kläger und Revisionskläger (Kläger) angeschaffte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Praxiseinrichtungsgegenstände) für die Dauer der Dreijahresfrist nach § 2 Nr. 2 des Fördergebietsgesetzes (FördG) in seiner --eine Steuerberatungs-, Wirtschaftsprüfer- und Rechtsanwaltspraxis umfassende-- Betriebsstätte im Fördergebiet verblieben sind oder diese Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung (Sonder-AfA) nach § 4 Abs. 2 FördG durch den Verkauf der Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüferpraxis sowie die Beschränkung auf Abwicklungsarbeiten der gesamten Praxis entfallen ist.

Der Kläger ist Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Er gründete Anfang 1993 in einer Stadt im Fördergebiet zusammen mit einem weiteren Rechtsanwalt eine Rechtsanwalts-, Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatersozietät, deren Tätigkeit der Kläger nach dem Ausscheiden des Mitgesellschafters im November 1995 allein fortführte.