Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unbegründet.
1.
Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zu.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) entfällt das schutzwürdige Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Rechtsfolgenlage regelmäßig (erst) im Zeitpunkt des endgültigen Gesetzesbeschlusses über die Neuregelung. Mit dem Tag des Gesetzesbeschlusses müssen die Betroffenen mit der Verkündung und dem Inkrafttreten der Neuregelung rechnen und es ist ihnen von diesem Zeitpunkt an zuzumuten, ihr Verhalten auf die beschlossene Gesetzeslage einzurichten. Der Gesetzgeber ist deshalb berechtigt, den zeitlichen Anwendungsbereich einer Regelung auch auf den Zeitpunkt von dem Gesetzesbeschluss bis zur Verkündung zu erstrecken (z.B. BVerfG- Beschluss vom 3. Dezember 1997 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67, BGBl. I 1998, 725, m.w.N.).
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