BFH - Urteil vom 19.03.2009
IV R 57/07
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 18.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2344/05

Entfallens des Rechts zur Wahl einer Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung mit der Erstellung eines Abschlusses; Wahlrecht zwischen einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) und nach § 4 Abs. 3 EStG

BFH, Urteil vom 19.03.2009 - Aktenzeichen IV R 57/07

DRsp Nr. 2009/14550

Entfallens des Rechts zur Wahl einer Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung mit der Erstellung eines Abschlusses; Wahlrecht zwischen einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) und nach § 4 Abs. 3 EStG

Das Recht zur Wahl einer Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung entfällt erst mit der Erstellung eines Abschlusses und nicht bereits mit der Einrichtung einer Buchführung oder der Aufstellung einer Eröffnungsbilanz.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 3;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GbR. Sie erwarb mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 23. Oktober 1997 das bebaute Grundstück A in H. Die Anschaffungskosten einschließlich der Anschaffungsnebenkosten betrugen 17 556 188 DM.

Die Klägerin vermietete das Grundstück in den Jahren 1998 (Streitjahr) bis 2001 an die A-GmbH. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 26. Dezember 2001 verkaufte sie das Grundstück an den Geschäftsführer der Mieterin. Besitz, Nutzungen und Gefahr gingen zum Beginn des 31. Dezember 2001 auf den Käufer über. Der Kaufpreis betrug 21 500 000 DM. Er wurde in einem Nachtrag zum Kaufvertrag vom 25. April 2002 auf 10 722 775 EUR herabgesetzt.