VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 13.06.2024
DB 16 S 186/23
Normen:
BDG a. F. § 55; BDG a. F. § 61; VwGO § 55d; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 16.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 23 K 4460/22

Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; Vergabe von Aktenzeichen; Auslegung von Prozesserklärungen; Perplexität; Elektronischer Rechtsverkehr; Mängel der Klageschrift; Heilung

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.06.2024 - Aktenzeichen DB 16 S 186/23

DRsp Nr. 2024/9463

Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; Vergabe von Aktenzeichen; Auslegung von Prozesserklärungen; Perplexität; Elektronischer Rechtsverkehr; Mängel der Klageschrift; Heilung

1. Auch der Erklärungsgehalt scheinbar eindeutiger Prozesserklärungen ist durch Auslegung zu ermitteln. 2. Eine Prozesserklärung, mit der zwei Rechtsfolgen intendiert sind, die aufgrund der objektiven Prozesslage nicht widerspruchsfrei bewirkt werden können (hier: Klagerücknahme und Fortführung des gleichen Verfahrens), ist wegen Perplexität unwirksam. 3. Die Entscheidung des Gerichts, einen Schriftsatz als neue Klage zu behandeln und ein neues Aktenzeichen zu vergeben, hat keine konstitutive Wirkung. 4. Bei einer den Vorgaben des § 55d VwGO nicht entsprechenden Einreichung der Klageschrift handelt es sich um einen im Disziplinarklageverfahren gemäß § 55 BDG a. F. behebbaren Mangel (wie VG Hamburg, Urteil vom 11.03.2024 - 32 D 2984/23 -, juris Rn. 37; a. A. VG München, Beschluss vom 26.04.2023 - M 19L DK 22.3308 -, juris).

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. November 2022 - DB 23 K 4460/22 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BDG a. F. § 55; BDG a. F. § 61; VwGO § 55d; BGB § 133; BGB § 157;

Tatbestand