VGH Bayern - Urteil vom 05.04.2017
16b D 14.2336
Normen:
BDG § 10; BDG § 13 Abs. 1 S. 2; BDG § 57 Abs. 1; BBG § 61 Abs. 1 S. 3; BBG § 77 Abs. 1 S. 2; KWG § 32; KWG § 54 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 08.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen M 19B DK 14.1367

Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis wegen Drittstaateneinlagevermittlung ohne Erlaubnis als außerdienstliches Dienstvergehen; Genehmigung einer Nebentätigkeit eines Beamten für einen Handel mit Einrichtungsgegenständen

VGH Bayern, Urteil vom 05.04.2017 - Aktenzeichen 16b D 14.2336

DRsp Nr. 2018/13089

Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis wegen Drittstaateneinlagevermittlung ohne Erlaubnis als außerdienstliches Dienstvergehen; Genehmigung einer Nebentätigkeit eines Beamten für einen Handel mit Einrichtungsgegenständen

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BDG § 10; BDG § 13 Abs. 1 S. 2; BDG § 57 Abs. 1; BBG § 61 Abs. 1 S. 3; BBG § 77 Abs. 1 S. 2; KWG § 32; KWG § 54 Abs. 1;

Tatbestand

Der 1952 geborene Beklagte machte nach bestandenem Hauptschulabschluss eine Lehre zum Starkstromelektriker. Nach der Gesellenprüfung arbeitete er zunächst als Elektroinstallateur, Feinmechaniker und Textilarbeiter. Danach war er ab Januar 1972 für 21 Monate Zeitsoldat bei der Bundeswehr. Eine Ausbildung zum Industriekaufmann brach er ab. Am 1. April 1974 trat er beim damaligen Hauptzollamt L ... in die Bundesfinanzverwaltung ein und wurde unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Zollanwärter ernannt. Er beendete den einjährigen Vorbereitungsdienst mit der Prüfungsgesamtnote "gut" und wurde in die Laufbahn des mittleren Zolldienstes übernommen.

Sein dienstlicher Werdegang verlief wie folgt:

01.04.1975 Ernennung zum Zollassistenten zur Anstellung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe

01.05.1975 Ernennung zum Zollassistenten