Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 22.12.2020 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den im Grenzbereich der Grundstücke A-Straße # und A-Straße * in B vor der Eingangstür zum auf dem Grundstück der Klägerin (A-Straße # in B) gelegenen Teil des Anbaus errichteten Zaun zu entfernen und die Beschädigungen der Plattierung durch die Befestigungslöcher rückstandslos zu beseitigen.
Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.
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