OLG Hamm - Urteil vom 28.04.2022
5 U 17/21
Normen:
BGB § 94; BGB § 95; BGB § 197 Abs. 1; BGB § 214; BGB § 912; BGB § 985; ZPO § 33; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 22.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 357/18

Entfernung eines Zauns im Grenzbereich mit Wiederherstellung des ursprünglichen ZustandsVerjährung eines Anspruchs auf Herausgabe eines Überbaus nach dreißig JahrenGrundsatz des Gebäudezusammenhangs bei Überbau

OLG Hamm, Urteil vom 28.04.2022 - Aktenzeichen 5 U 17/21

DRsp Nr. 2023/3495

Entfernung eines Zauns im Grenzbereich mit Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands Verjährung eines Anspruchs auf Herausgabe eines Überbaus nach dreißig Jahren Grundsatz des Gebäudezusammenhangs bei Überbau

1. In analoger Anwendung des § 95 Abs. 1 S. 2 BGB kann der Überbauer aufgrund des Grundsatzes des Gebäudezusammenhanges rechtmäßiger Eigentümer des gesamten Gebäudes werden. 2. Die Verjährung eines Herausgabeanspruchs für einen überbauten Gebäudeteil richtet sich nicht nach § 902 Abs. 1 S. 1 BGB, sondern nach § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Es gilt eine Verjährungsfrist von dreißig Jahren.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 22.12.2020 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den im Grenzbereich der Grundstücke A-Straße # und A-Straße * in B vor der Eingangstür zum auf dem Grundstück der Klägerin (A-Straße # in B) gelegenen Teil des Anbaus errichteten Zaun zu entfernen und die Beschädigungen der Plattierung durch die Befestigungslöcher rückstandslos zu beseitigen.

Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.