BFH - Urteil vom 11.05.2005
VI R 27/04
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1990
BFH/NV 2005, 1990
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 02.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3738/03

Entfernungspauschale - ständige wechselnde Arbeitsstätten

BFH, Urteil vom 11.05.2005 - Aktenzeichen VI R 27/04

DRsp Nr. 2005/17292

Entfernungspauschale - ständige wechselnde Arbeitsstätten

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass einem ArbN, der auf ständig wechselnden Baustellen beschäftigt ist und mit seinem Pkw arbeitstäglich zum Betriebssitz des ArbG fährt und von dort per Sammelbeförderung zu den jeweiligen Baustellen und zurückgebracht wird, die Entfernungspauschale nur für die Wegen zwischen Wohnung und Betrieb beanspruchen kann. Denn für die im Wege der Sammelbeförderung zurückgelegten Fahrten sind keine Aufwendungen entstanden, die als WK zu berücksichtigen sind.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist als Bauarbeiter an ständig wechselnden Arbeitsstellen beschäftigt. Er fährt arbeitstäglich mit seinem PKW zum Betriebssitz seines Arbeitgebers und wird von dort mit einem Firmenbus unentgeltlich zu den jeweiligen Einsatzstellen befördert. Im Streitjahr 2001 war der Kläger sechseinhalb Monate auf einer 40 km entfernten und fünf Monate auf einer 35 km entfernten Baustelle eingesetzt. Daneben war er kurzfristig (jeweils zwischen einem Tag und elf Tagen) an sieben anderen, zwischen 35 km und 70 km entfernten Baustellen tätig.