FG Hessen - Urteil vom 06.02.2012
4 K 3301/09
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; EStG § 9 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2012, 606
DStR 2012, 9
DStRE 2013, 266

Entfernungspauschale bei Mehrfachfahrten zur Arbeitsstätte

FG Hessen, Urteil vom 06.02.2012 - Aktenzeichen 4 K 3301/09

DRsp Nr. 2012/5930

Entfernungspauschale bei Mehrfachfahrten zur Arbeitsstätte

Die Begrenzung des Werbungskostenabzugs auf die Entfernungspauschale für eine arbeitstägliche Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist verfassungsgemäß.

Gegen die Begrenzung des Werbungskostenabzugs auf die Entfernungspauschale für eine arbeitstägliche Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bestehen keine verfassungsmäßigen Bedenken.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; EStG § 9 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Aufwendungen für eine zweite Fahrt zur Arbeitsstätte des Klägers an einem Arbeitstag als Werbungskosten zu berücksichtigen sind und ob die Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes in der für die Streitjahre geltenden Fassung (EStG) i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG mit dem Grundgesetz (GG), insbesondere Artikel 3 Abs. 1 GG, vereinbar ist.

Die Kläger sind unbeschränkt steuerpflichtig und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte in den Streitjahren u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus seiner Tätigkeit als Chorsänger am Theater in A.