FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.10.2003
2 K 2889/02
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 182

Entfernungspauschale bei unentgeltlicher Sammelbeförderung zu wechselnden Einsatzstellen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.10.2003 - Aktenzeichen 2 K 2889/02

DRsp Nr. 2004/273

Entfernungspauschale bei unentgeltlicher Sammelbeförderung zu wechselnden Einsatzstellen

Mangels regelmäßiger Arbeitsstätte ist keine Entfernungspauschale anzusetzen, soweit für Einsatzwechseltätigkeit die Reisekostengrundsätze R 38 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. R 37 Abs. 5 LStR 2001 und H 38 "Einsatzwechseltätigkeit" LStH 2001 Anwendung finden. Soweit die Tätigkeit am selben Einsatzort den 3-Monats-Zeitraum der R 37 Abs. 3 Satz 3 LStR 2001 überschreitet, steht dem Arbeitnehmer die Entfernungspauschale trotz unentgeltlicher Sammelbeförderung zu.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG 2001 zusteht.