FG Hessen - Urteil vom 18.03.2005
8 K 4194/04
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, Nr. 6 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 268

Entfernungspauschale; Diebstahl; Motorroller; Arbeitsmittel - Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale bei Diebstahl

FG Hessen, Urteil vom 18.03.2005 - Aktenzeichen 8 K 4194/04

DRsp Nr. 2005/12413

Entfernungspauschale; Diebstahl; Motorroller; Arbeitsmittel - Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale bei Diebstahl

1. Die fast ausschließliche berufliche Nutzung eines Motorrollers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist keine ausreichende Bedingung, um diesen als Arbeitsmittel zu qualifizieren. 2. Durch die Entfernungspauschale sind nach der ausdrücklichen Bestimmung und nach dem unmissverständlichen Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG "sämtliche" Aufwendungen abgegolten, die durch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, Nr. 6 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob vom Kläger geltend gemachte Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Diebstahl eines Motorrollers in einer Gesamthöhe von xxx EUR steuerlich Berücksichtigung finden können.

Der Kläger ist von Beruf xxx. Im Streitjahr 2003 legte er von seinem Wohnort zu seiner Arbeitsstelle in Frankfurt arbeitstäglich xx km bzw. - nach Umzug - xx km zurück. Dabei benutzte er zunächst für die Fahrt von seiner Wohnung zum Bahnhof seinen am xx.xx.xxxx für xxx DM erworbenen Motorroller. Von dort fuhr er mit dem Zug weiter zum xxx Hauptbahnhof, in dessen unmittelbarer Nähe sich sein Arbeitsplatz xxx befindet.