FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 26.06.2013
3 K 56/12
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4;

Entfernungspauschale mautpflichtige Straße als kürzeste Verbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.06.2013 - Aktenzeichen 3 K 56/12

DRsp Nr. 2013/22886

Entfernungspauschale mautpflichtige Straße als kürzeste Verbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

1. Für die Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist die kürzeste Straßenverbindung maßgebend. Dies gilt ungeachtet dessen, ob die kürzeste Straßenverbindung über eine mautpflichtige Straße führt. 2. Eine längere Strecke ist nicht deswegen als „verkehrsgünstiger” i. S. v. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 4 EStG anzusehen, weil sie wegen der Ersparnis von Mautgebühren kostengünstiger ist. 3. Im Streitfall konnte offenbleiben, ob Mautgebühren als Kosten für Straßennutzung von der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale erfasst werden oder als außergewöhnliche Aufwendungen im Rahmen der allgemeinen Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 S. 1 EStG neben der Entfernungspauschale zu berücksichtigen sind.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt 1.000,00 EUR

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4;

Tatbestand

Streitig ist die Berechnung der kürzesten Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte