Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Entfernungspauschale für Fahrten eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auch dann anzusetzen ist, wenn der Arbeitnehmer die geltend gemachten Fahrten teilweise nicht unternommen hat, weil er während der Woche ein möbliertes Zimmer am Arbeitsort nutzt.
Der Kläger ist ledig, hat seine Wohnung in H und ist als Schweißer bei der P-GmbH beschäftigt. Sein regelmäßiger Arbeitplatz befindet sich in S. Während der Woche hält sich der Kläger in einem angemieteten Zimmer in T auf.
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