BFH - Beschluss vom 10.04.2007
VI B 134/06
Normen:
EStG (2001) § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1309
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 25.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1310/04

Entfernungspauschale; offensichtlich verkehrsgünstigere Straßenverbindung

BFH, Beschluss vom 10.04.2007 - Aktenzeichen VI B 134/06

DRsp Nr. 2007/10085

Entfernungspauschale; offensichtlich verkehrsgünstigere Straßenverbindung

Die Frage, was im Zusammenhang mit der Berechnung der Entfernungspauschale unter einer "offensichtlich verkehrsgünstigeren" Straßenverbindung zu verstehen ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Der BFH hat bereits geklärt, dass die von der kürzest benutzbaren Straßenverbindung abweichende - längere - Strecke als für den WK-Abzug unschädlich anzusehen ist, wenn der ArbN auf diese Weise die Arbeitsstätte trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen i.d.R. schneller und pünktlicher erreicht. Das gilt auch im Zusammenhang mit der Entfernungspauschale.

Normenkette:

EStG (2001) § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 4 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Die Revision ist u.a. dann zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Diese Zulassungsgründe, auf die der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sich im Streitfall beruft, liegen nicht vor bzw. sind nicht schlüssig dargelegt.