Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Die Revision ist u.a. dann zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Diese Zulassungsgründe, auf die der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sich im Streitfall beruft, liegen nicht vor bzw. sind nicht schlüssig dargelegt.
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