BFH - Urteil vom 11.05.2005
VI R 29/04
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2174
BFH/NV 2005, 2174
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 28.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 528/03

Entfernungspauschale; regelmäßige Arbeitsstätte

BFH, Urteil vom 11.05.2005 - Aktenzeichen VI R 29/04

DRsp Nr. 2005/17934

Entfernungspauschale; regelmäßige Arbeitsstätte

1. Für Wege zwischen Betriebssitz (regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers) und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten kann die Entfernungspauschale nicht beansprucht werden.2. Sucht der Arbeitnehmer den Betriebssitz fortdauernd auf, so ist dieser auch dann seine "regelmäßige Arbeitsstätte", wenn er dort lediglich das eigene Kfz gegen ein Dienstfahrzeug austauscht.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ;

Gründe:

Streitig ist, ob ein Arbeitnehmer für Fahrten vom Betriebssitz zu wechselnden Baustellen die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch nehmen kann.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr 2001 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger, von Beruf Maurer, erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er ist auf wechselnden Baustellen seines Arbeitgebers beschäftigt. Im Streitjahr benutzte der Kläger für die Fahrten von seiner Wohnung zum Betriebssitz sein eigenes Kfz. Die Fahrten vom Betriebssitz zu den wechselnden Baustellen wurden mit einem Firmenfahrzeug im Wege einer Sammelbeförderung durchgeführt.