Der Einkommensteuerbescheid 2003 vom 04.03.2004 wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung des Finanzamts ... vom 10.10.2007 geändert und die Einkommensteuer 2003 wird auf 17.606 Euro festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der der Klägerin zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit geleistet hat.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der bei den Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
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