BFH - Urteil vom 11.05.2005
VI R 64/03
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 35
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 10.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 496/02

Entfernungspauschale: Wege zwischen Betriebssitz und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten

BFH, Urteil vom 11.05.2005 - Aktenzeichen VI R 64/03

DRsp Nr. 2005/18915

Entfernungspauschale: Wege zwischen Betriebssitz und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten

1. Für Wege zwischen dem Betriebs- bzw. Firmensitz als regelmäßige Arbeitsstätte und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten kann die Entfernungspauschale nicht angesetzt werden.2. Mangels eigenen Aufwands des Arbeitnehmers kommt bei Sammelbeförderung vom Betriebssitz zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten kein Werbungskostenabzug für die Fahrten in Betracht.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind im Streitjahr 2001 zusammen veranlagte Ehegatten. Der Kläger ist Bauhandwerker, die Klägerin Verkäuferin.

Der Kläger arbeitete im Streitjahr auf wechselnden Baustellen. Er fuhr an 201 Tagen mit seinem eigenen Kfz von seiner Wohnung zum Betriebssitz seines Arbeitgebers. Von dort aus brachte ihn dieser mit einem Sammeltransport auf die jeweilige Baustelle, die im Streitjahr spätestens nach 14 Tagen wechselte.