BFH vom 22.01.2020
XI R 26/19
Normen:
UStG § 10 Abs. 1 S. 3; UStG § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH-anhängig [erledigt] - Liste 2020/05/20
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 25.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2068/13

Entgelt, Dritter, Fördermittel, Lieferung

BFH, vom 22.01.2020 - Aktenzeichen XI R 26/19

DRsp Nr. 2020/95175

Entgelt, Dritter, Fördermittel, Lieferung

Rechtsfrage: Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Betriebsfondsmitteln aus EU-Fördermitteln: Liegt in den Fällen, in denen eine Erzeugerorganisation bestimmte Gegenstände zu einem durch in einen Betriebsfonds geleistete EU-Fördermittel subventionierten Preis an einzelne Erzeuger liefert, die Mitglied der Erzeugerorganisation sind, nur eine mittelbare Begünstigung der Erzeugerorganisation vor, die durch die unmittelbare Begünstigung der jeweiligen Erzeuger überlagert wird? Sind die Zahlungen aus dem Betriebsfonds in diesen Fällen in voller Höhe Entgelt für Lieferungen an die einzelnen Erzeuger und somit Entgelt von dritter Seite? Das Verfahren XI R 5/17 war durch Beschluss vom 13.06.2018 bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren C-574/18 ausgesetzt. Nach Entscheidung des EuGH durch Urteil vom 09.10.2019 C-573/18 und C-574/18 wurde das Verfahren XI R 5/17 wieder aufgenommen und unter dem Az. XI R 26/19 fortgeführt.

Normenkette:

UStG § 10 Abs. 1 S. 3; UStG § 3 Abs. 1;

Hinweise:

Zulassung durch FG

Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger

Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 22.01.2020, unbegründet

Historische Aktenzeichen: XI R 5/17

Vorinstanz: FG Düsseldorf, vom 25.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2068/13
Fundstellen
BFH-anhängig [erledigt] - Liste 2020/05/20