FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 12.07.2000
12 K 111/00
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 21 Abs. 3 ; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 360

Entgelt für die Vermietung eines Büroraumes an den Arbeitgeber als Arbeitslohn

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 12.07.2000 - Aktenzeichen 12 K 111/00

DRsp Nr. 2001/8677

Entgelt für die Vermietung eines Büroraumes an den Arbeitgeber als Arbeitslohn

1. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise kann sich das pauschal vereinbarte Entgelt, das ein Arbeitnehmer für die Überlassung eines Büroraumes an seinen Arbeitgeber, von diesem erhält, als pauschale, dem Lohnsteuerabzug unterliegende Aufwandsentschädigung für den Einsatz der eigenen Räume für Zwecke des Arbeitgebers darstellen. 2. Erst wenn ein für Geschäftsräume üblicher Mietvertrag vorliegt, kann geprüft werden, ob wegen der Subsidaritätsklausel des § 21 Abs. 3 EStG die Mieteinkünfte zu Arbeitslohn führen oder eigenständige Einkünfte nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sind (Ausführungen zu den üblichen Vertragsbedingungen für die Überlassung von Geschäftsräumen). 3. Sind die Ehegatten hingegen gemeinsam Miteigentümer des an den Arbeitgeber des einen Ehegatten vermieteten Büroraumes, so erzielt der Nicht-Arbeitnehmer-Ehegatte mit dem Anteil am Mietzins, der auf seinen Miteigenumsanteil entfällt, Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Dies gilt auch, wenn er alleiniger Eigentümer des vermieteten Raumes ist.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 21 Abs. 3 ; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand: