FG München - Urteil vom 12.07.2006
4 K 233/06
Normen:
GrEStG § 8 Abs. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 16 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 56

Entgelt für Kaufoption als Teil der Gegenleistung bei der Grunderwerbsteuer

FG München, Urteil vom 12.07.2006 - Aktenzeichen 4 K 233/06

DRsp Nr. 2006/22973

Entgelt für Kaufoption als Teil der Gegenleistung bei der Grunderwerbsteuer

Das Entgelt für die Einräumung einer Kaufoption ist neben dem Kaufpreis Teil der Gegenleistung i.S. des § 8 Abs. 1 GrEStG.

Normenkette:

GrEStG § 8 Abs. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 16 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 28.01.2005 bot Frau H. der Klägerin im Rahmen eines Kaufangebotes Grundvermögen in M., Gemarkung ... zum Kauf an. Unter anderem wurde vereinbart, dass

- das Angebot bis 31.05.2005 nicht widerrufen werden könne (Teil A I. Ziff. 1 der Urkunde)

- der Kaufpreis 900.000 Euro betrage (Teil B IV d.U.)

- die Klägerin einen monatlichen Betrag von 2.500 Euro an Frau H. so lange zu leisten habe, bis das Angebot angenommen werde. Dabei wurden diese Zahlungen unabhängig vom Kaufpreis geschuldet und nicht auf den Kaufpreis angerechnet (Teil A IV d.U.)

- Besitz, Nutzen und Lasten mit der Kaufpreiszahlung übergingen (Teil B V d.U.)

- die Grunderwerbsteuer der Erwerber trage (Teil B IX d.U.).

Mit notariell beurkundeter Änderung vom 29.09.2005, vereinbarten die Vertragsbeteiligten eine Änderung des Kaufangebotes mit dessen Annahme und Auflassung. In dieser Urkunde ist unter anderem vereinbart worden, dass

- der Kaufpreis auf 888.888 Euro reduziert werde (II d.U.)

- die Klägerin das Kaufangebot annehme (III d.U.)