Der Kläger erwarb auf Grund eines notariellen Kaufvertrags vom 13. Oktober 1992 zusammen mit seiner verstorbenen Ehefrau ein ca. 584 m2 großes unbebautes Teilstück des in der L.straße 15 in G. gelegenen Grundstücks. Der Kaufpreis belief sich auf DM 240.000,-. Der Kläger und seine Ehefrau bebauten das Grundstück mit einem Einfamilienhaus, das am 01. August 1994 fertiggestellt wurde. Die Herstellungskosten betrugen DM 320.183,25. Der Kläger und seine Ehefrau vermieteten das Einfamilienhaus ab 15. August 1994.
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