Die Klägerin, die A AG, erwarb mit notariellem Vertrag vom 07.05.2013 (Urkundenrolle des Notars ….) von der Gemeinde B die Gebäude- und Freifläche "Straße C" (Grundbuch des Amtsgerichts ) mit einer Fläche von 1.053 m². Die Vermessung der Teilfläche erfolgte später. Mit demselben Vertrag bestellte die Gemeinde zu Gunsten der veräußerten Teilfläche auf dem in ihrem Eigentum verbliebenen angrenzenden Restgrundstück eine Grunddienstbarkeit für die bereits bestehenden 2 Fernwärmeleitungen und ein Leerrohr für Strom. Die Leitungen führten von der veräußerten Teilfläche zur "Straße C". Direkt an die veräußerte Teilfläche grenzte die "Straße D".
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|