FG Hessen - Urteil vom 30.07.2015
5 K 2466/13
Normen:
GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 8 Abs. 1;

Entgeltliche Grunddienstbarkeit als Teil des Grundstückspreises

FG Hessen, Urteil vom 30.07.2015 - Aktenzeichen 5 K 2466/13

DRsp Nr. 2015/20078

Entgeltliche Grunddienstbarkeit als Teil des Grundstückspreises

Wird bei Veräußerung eines Teilgrundstücks für dieses aus dem verbleibenden Grundstücksteil eine Grunddienstbarkeit für Fernwärmeleitungen bestellt, für die neben dem Kaufpreis für die Teilfläche eine einmalige Entschädigung zu zahlen ist, ist diese Geldleistung nicht grunderwerbsteuerpflichtige Gegenleistung i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG für den Erwerb des Grundstücks.

Normenkette:

GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 8 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin, die A AG, erwarb mit notariellem Vertrag vom 07.05.2013 (Urkundenrolle des Notars ….) von der Gemeinde B die Gebäude- und Freifläche "Straße C" (Grundbuch des Amtsgerichts ) mit einer Fläche von 1.053 m². Die Vermessung der Teilfläche erfolgte später. Mit demselben Vertrag bestellte die Gemeinde zu Gunsten der veräußerten Teilfläche auf dem in ihrem Eigentum verbliebenen angrenzenden Restgrundstück eine Grunddienstbarkeit für die bereits bestehenden 2 Fernwärmeleitungen und ein Leerrohr für Strom. Die Leitungen führten von der veräußerten Teilfläche zur "Straße C". Direkt an die veräußerte Teilfläche grenzte die "Straße D".