Zu 1.: Der investierende Ehegatte wird nicht schon dadurch wirtschaftlicher Eigentümer, daß der andere Ehegatte mit dem Bau einverstanden ist. Voraussetzung ist vielmehr eine vertragliche Vereinbarung oder das Vorliegen anderer Gründe, die die Einwirkung auf das Wirtschaftsgut (Substanz und Ertrag) dauernd ausschließen (BFH vom 11.12.1987, BStBl II 1988, 493).
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