FG Düsseldorf - Urteil vom 22.10.2013
13 K 2696/11 F
Normen:
EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 16 Abs. 2 Satz 1; EStG § 18 Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2013, 3120

Entgeltlicher Hinzuerwerb eines Bruchteils eines Mitunternehmeranteils - Ermittlung des Buchwerts bei Weiterveräußerung

FG Düsseldorf, Urteil vom 22.10.2013 - Aktenzeichen 13 K 2696/11 F

DRsp Nr. 2013/23779

Entgeltlicher Hinzuerwerb eines Bruchteils eines Mitunternehmeranteils – Ermittlung des Buchwerts bei Weiterveräußerung

Erwirbt ein Gesellschafter einer Personengesellschaft einen weiteren Anteil hinzu, so behält dieser neu hinzu erworbene Anteil grundsätzlich nicht seine rechtliche Selbständigkeit (BGH-Urteil vom 10.6.1963 II ZR 88/61). Bei der Weiterveräußerung dieses hinzuerworbenen unselbständigen Teils des Mitunternehmeranteils ist dessen Wert mit dem entsprechenden Bruchteil des Buchwerts des gesamten Mitunternehmeranteils anzusetzen (sog. Durchschnittsbewertung, BFH-Urteil vom 13.2.1997 IV R 15/96, BStBl II 1997, 535 unter 1.). Die Einheitlichkeit des Gesellschaftsanteils wird nicht dadurch berührt, dass der Gesellschafter bereits im Zeitpunkt des Hinzuerwerbs die Absicht der zeitnahen Weiterveräußerung des hinzuerworbenen Anteils hatte. Die hinzuerworbene Mitunternehmeranteil ist auch in diesem Fall nicht als Umlaufvermögen behandeln.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 16 Abs. 2 Satz 1; EStG § 18 Abs. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe eines bei der Veräußerung eines Bruchteils eines Mitunternehmeranteils entstandenen Gewinns.