FG Niedersachsen - Urteil vom 12.04.2007
10 K 415/00
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 21 Abs. 1 ; HGB § 255 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1756

Entkontaminierung; Sanierung; Grund und Boden; Nachträgliche Herstellungskosten; Gutachtenkosten; Absetzungen für Abnutzung - Aufwendungen für Entkontaminierung des Grundstücks als nachträgliche Herstellungskosten

FG Niedersachsen, Urteil vom 12.04.2007 - Aktenzeichen 10 K 415/00

DRsp Nr. 2007/15035

Entkontaminierung; Sanierung; Grund und Boden; Nachträgliche Herstellungskosten; Gutachtenkosten; Absetzungen für Abnutzung - Aufwendungen für Entkontaminierung des Grundstücks als nachträgliche Herstellungskosten

1. Ob Aufwendungen zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zählen, bestimmt sich für die Gewinn- und Überschusseinkünfte, mithin auch für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, nach § 255 HGB. 2. Die Entscheidung, ob nachträgliche Herstellungskosten von Grund und Boden vorliegen, ist allein danach zu treffen, ob das Wirtschaftsgut durch Maßnahmen wesentlich verbessert worden ist. 3. Führen Entkontaminierungsarbeiten zu einer über den ursprünglichen Zustand hinausgehenden wesentlichen Verbesserung, handelt es sich um nachträgliche Herstellungskosten des Grund und Bodens.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 21 Abs. 1 ; HGB § 255 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen für die Sanierung eines kontaminierten Grundstücks mit Gebäuden als nachträgliche Herstellungskosten des Grund und Bodens und des Gebäudes oder sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand zu beurteilen sind.