FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 11.02.2014
2 K 1370/13
Normen:
AO § 122 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 47 Abs. 1 S. 1;

Entkräftung der gesetzlichen Zugangsfiktion (Drei-Tages-Zeitraum) des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 11.02.2014 - Aktenzeichen 2 K 1370/13

DRsp Nr. 2014/14248

Entkräftung der gesetzlichen Zugangsfiktion (Drei-Tages-Zeitraum) des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO

Zweifel am Zugang einer Einspruchsentscheidung innerhalb des Drei-Tages-Zeitraums des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO bestehen nicht, wenn der kein Posteingangsbuch führende Prozessbevollmächtigte weder den mit einem Eingangsstempel zu versehenden Briefumschlag mit dem Poststempel aufbewahrt noch die Einspruchsentscheidung selbst mit einem Eingangsstempel versehen hat.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 47 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Mit Bescheid vom 23. Mai 2013 hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes für den Sohn M der Klägerin ab April 2005 auf (KiG, Bl. 98). Hiergegen legte die Klägerin am 4. Juni 2013 Einspruch ein (KiG, Bl. 100). Mit Einspruchsentscheidung vom 26. September 2013 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück (KiG, Bl. 158 ff.). Die Einspruchsentscheidung wurde am selben Tag mit einfachem Brief an die Prozessbevollmächtigte der Klägerin abgesandt (KiG, Bl. 158).