FG Hamburg - Urteil vom 11.07.2005
IV 322/01
Normen:
VO (EG) Nr. 615/98 Art. 3 Abs. 1 ;

Entladekontrolle im Drittland

FG Hamburg, Urteil vom 11.07.2005 - Aktenzeichen IV 322/01

DRsp Nr. 2005/14832

Entladekontrolle im Drittland

Der Nachweis der Entladekontrolle in einem Drittland ist durch den Kontrollbericht einer zugelassenen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft (KÜG) oder einer amtlichen Stelle eines Mitgliedsstaates zu führen. Erfolgt der Nachweis nicht in dieser Form, so ist eine Hauptpflicht des Ausführers verletzt, die zum Verlust des Erstattungsanspruches führt.

Normenkette:

VO (EG) Nr. 615/98 Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin meldete am 19. bzw. 20.11.1998 mit diversen Ausfuhranmeldungen (Zusatzblatt) für die Ausfuhrerstattungen insgesamt 435 Zuchtrinder der Marktordnungs-Warenlisten-Nr. 010210109120 zur Ausfuhr nach Ägypten an und beantragte hierfür die vorschriftsweise Gewährung der Ausfuhrerstattung.

Unter dem Vorbehalt des form- und fristgerechten Nachweises des Erstattungsanspruches gab der Beklagte den Erstattungsanträgen der Klägerin mit 10 Bescheiden vom 23.1.1999 statt und gewährte ihr für die Menge von 158.172,01 kg (302 Rinder) vorschussweise Ausfuhrerstattung in Höhe von insgesamt DM 199.678,90.

Für die Ausfuhr der übrigen 133 Zuchtrinder (69.880 kg) gewährte der Beklagte mit 5 Festsetzungsbescheiden vom 21.1.1999 insgesamt Ausfuhrerstattung in Höhe von DM 87.340,45.