VGH Bayern - Beschluss vom 12.01.2017
3 CS 16.2134
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 146 Abs. 4 S. 4; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 29.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen AN 1 S 16.1755

Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf; Verwerfung der Beschwerde wegen Versäumung der Begründungsfrist

VGH Bayern, Beschluss vom 12.01.2017 - Aktenzeichen 3 CS 16.2134

DRsp Nr. 2017/7049

Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf; Verwerfung der Beschwerde wegen Versäumung der Begründungsfrist

Tenor

I.

Die Beschwerde wird verworfen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.431,55 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 146 Abs. 4 S. 4; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. September 2016, mit dem dieses den Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 1. September 2016 gegen ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf vom 11. August 2016 abgelehnt hat, ist nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil sie entgegen § 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des mit einer vollständigen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Beschlusses begründet worden ist.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin laut Empfangsbekenntnis am 4. Oktober 2016 zugestellt. Hiergegen haben diese fristgerecht am 13. Oktober 2016 beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeschriftsatz ist eine Beschwerdebegründung allerdings nicht enthalten, sondern einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten.