FG Düsseldorf - Urteil vom 10.05.2000
7 K 6048/97 E
Normen:
EStG § 11 Abs. 1 Satz 3; EStG § 38a Abs. 1 Satz 3;
Fundstellen:
EFG 2000, 793

Entlassungsentschädigung; Zuflusszeitpunkt; Stundung; Gläubigerinteresse - Die bloße Änderung von Auszahlungsmodalitäten (hier:

FG Düsseldorf, Urteil vom 10.05.2000 - Aktenzeichen 7 K 6048/97 E

DRsp Nr. 2001/1567

Entlassungsentschädigung; Zuflusszeitpunkt; Stundung; Gläubigerinteresse - Die bloße Änderung von Auszahlungsmodalitäten (hier:

Der Zufluss einer Entlassungsentschädigung als Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit kann durch Auszahlung, Gutschrift oder Umwandlung des der Forderung ursprünglich zugrundeliegenden Schuldverhältnisses in ein Darlehen, nicht aber durch bloße Änderung der Auszahlungsmodalitäten (Stundung) im Interesse des Gläubigers bewirkt werden.

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 1 Satz 3; EStG § 38a Abs. 1 Satz 3;

Tatbestand:

Streitig ist die Frage, in welchem Kalenderjahr dem Kläger eine Entlassungsentschädigung zugeflossen ist.