Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 19 vom 28.03.2017
ZIP 2017, 1777
ZIP 2017, 28
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 13.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 233/16
ArbG Düsseldorf, vom 01.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 6451/15
Entlassungsverlangen des Betriebsrats gem. § 104 BetrVGOrdentliche Kündigung als Folge des Entlassungsverlangens des BetriebratsRechtskräftiger Beschluss über ein Entlassungsverlangen als dringender betrieblicher Grund für eine ordentliche KündigungVoraussetzungen für ein Entlassungsverlangen des BetriebsratsKeine Anhörung des Betriebsrats vor der Kündigung bei gerichtlich bestätigtem Entlassungsverlangen
BAG, Urteil vom 28.03.2017 - Aktenzeichen 2 AZR 551/16
DRsp Nr. 2017/4320
Entlassungsverlangen des Betriebsrats gem. § 104BetrVGOrdentliche Kündigung als Folge des Entlassungsverlangens des BetriebratsRechtskräftiger Beschluss über ein Entlassungsverlangen als dringender betrieblicher Grund für eine ordentliche KündigungVoraussetzungen für ein Entlassungsverlangen des BetriebsratsKeine Anhörung des Betriebsrats vor der Kündigung bei gerichtlich bestätigtem Entlassungsverlangen
Wird einem Entlassungsverlangen des Betriebsrats im Verfahren nach § 104 Satz 2 BetrVG rechtskräftig stattgegeben, begründet dies ein dringendes betriebliches Erfordernis iSd. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG für eine ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung.Orientierungssätze:1. § 104 Satz 1 BetrVG normiert einen eigenen Anspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber auf Entlassung oder Versetzung eines Arbeitnehmers.2. Das Verlangen nach "Entlassung" gem. § 104 Satz 1 BetrVG bzw. eine Verpflichtung des Arbeitgebers im Verfahren nach § 104 Satz 2 BetrVG, "die Entlassung" durchzuführen, ist auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses des betroffenen Arbeitnehmers, nicht nur auf eine Beendigung seiner Beschäftigung in dem bisherigen Betrieb gerichtet.
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