BFH - Urteil vom 13.01.2015
VII R 35/12
Normen:
EnergieStG § 2 Abs. 6, § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d; EnergieStRL Art. 2 Abs. 4 Buchst. b 2. Anstrich;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz , vom 04.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2297/09

Entlastung der Energiesteuer bei Verwendung eines Energieerzeugnisses im Rahmen eines Herstellungsprozesses auch zu dessen Abschluss

BFH, Urteil vom 13.01.2015 - Aktenzeichen VII R 35/12

DRsp Nr. 2015/4254

Entlastung der Energiesteuer bei Verwendung eines Energieerzeugnisses im Rahmen eines Herstellungsprozesses auch zu dessen Abschluss

Wird ein Energieerzeugnis im Rahmen eines Herstellungsprozesses nicht nur als Heizstoff verwendet, sondern sind dessen Verbrennungsgase darüber hinaus zum Abschluss des Herstellungsprozesses erforderlich, liegt ein zweierlei Verwendungszweck i.S. des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG vor, ohne dass es auf eine Rangfolge der Verwendungszwecke oder ein (zusätzliches) Wesentlichkeitserfordernis ankommt (Modifizierung des Senatsurteils vom 28. Oktober 2008 VII R 6/08, BFHE 223, 280, ZfZ 2009, 77 unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils vom 2. Oktober 2014 C–426/12, ZfZ 2014, 308).

Tenor

Die Revision des Hauptzollamts gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. September 2012 6 K 2297/09 Z wird als unbegründet zurückgewiesen.Die Kosten des Revisionsverfahrens hat das Hauptzollamt zu tragen.

Normenkette:

EnergieStG § 2 Abs. 6, § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d; EnergieStRL Art. 2 Abs. 4 Buchst. b 2. Anstrich;

Gründe

I.